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Abkommen zwischen der Internationalen At · Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

§ 74 Abkommen zwischen der Internationalen At

TEIL II TEIL römisch zwei

In forceOfficial text

Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:

(a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen;

(b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen;

(c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen;

(d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und

(e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.