§ 79 Abkommen zwischen der Internationalen At
TEIL II TEIL römisch zwei
Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial - je nachdem, welcher Betrag größer ist - fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.