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Verbot der Anbringung von Kernwaffen und · Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

§ 9 Verbot der Anbringung von Kernwaffen und

ARTIKEL IX ARTIKEL römisch neun

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Die Bestimmungen dieses Vertrages berühren in keiner Weise die Verpflichtungen, die Vertragsstaaten unter internationalen Verträgen zur Errichtung von kernwaffenfreien Zonen eingegangen sind.