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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol · Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

§ 8 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol

INKRAFTTRETEN

In forceOfficial text

(1) Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dem Protokoll nach Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde beitritt, tritt das Protokoll an dem Tage in Kraft, an dem der betreffende Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.