§ 2 Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof,
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.
Amendment history
- In Kraft seit 1986-01-24