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Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, · Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)

§ 7 Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof,

Artikel 7

In forceOfficial text

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Grenze bei Bad Reichenhall/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße) oder bei Freilassing,

b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Freilassing, bei Walserberg/Bad Reichenhall (Autobahn und Bundesstraße) oder Hangendenstein/Schellenberg

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

Amendment history
  • In Kraft seit 1986-01-24