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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankrei · Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)

§ 6 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankrei

Artikel 6

In forceOfficial text

Dieses Abkommen findet für die Französische Republik nur Anwendung auf ihr europäisches Hoheitsgebiet. Die Französische Republik kann durch Erklärung gegenüber der Republik Österreich dieses Abkommen auf jedes der französischen Departements und Territorien außerhalb von Europa ausdehnen. Eine solche Ausdehnung tritt sechzig Tage nach Erhalt dieser Erklärung in Kraft.