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Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdie · Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

§ 9 Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdie

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(1) Die mit der Verleihung des Befreiungs-Ehrenzeichens verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.