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Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passa · Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)

§ 3 Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passa

Artikel 3

In forceOfficial text

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten

a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen Bereichs befördert und

b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze verbracht

werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.