Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD) · Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)
§ 2 Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
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den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;
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den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am östlichen Innufer und den Verbindungsweg zum Amtsplatz;
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den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungskiosk.