Abkommen über den Personenverkehr (Spani · Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)
§ 5 Abkommen über den Personenverkehr (Spani
ARTIKEL 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.