Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße ( · Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)
§ 2 Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen Grenze bis zur nördlichen Abfahrt von der Autobahn;
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die von der Bundesstraße Nr. 21 nach Westen abzweigende Zubringerstraße zur Autobahn bis zur Einmündung in die Autobahn Richtung München;
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den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
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in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
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den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße bei der Einmündung in die Autobahn Richtung München;
b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.