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ZustG · Zustellgesetz

§ 24 ZustGUnmittelbare Ausfolgung

2. Abschnitt Physische Zustellung

In forceOfficial text

Dem Empfänger können

1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01