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ZustG · Zustellgesetz

§ 41 ZustGSprachliche Gleichbehandlung

4. Abschnitt Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01