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Europäisches Übereinkommen über die Zust · Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

§ 19 Europäisches Übereinkommen über die ZustBeitritt eines Nichtmitgliedstaats des Europarats

Artikel 19

In forceOfficial text

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten; ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einschließlich der Stimmen aller Vertragsstaaten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.