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Übereinkommen über die Ausstellung mehrs · Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

§ 15 Übereinkommen über die Ausstellung mehrs

Artikel 15

In forceOfficial text

Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.