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BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

§ 6 BVwAbgVIII. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden römisch drei. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden

In forceOfficial text

Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01