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EDuAZG · Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

§ 2b EDuAZG

In forceOfficial text

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

1. besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

2. andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Bundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.