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Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Can · Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)

§ 3 Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Can

Artikel 3

In forceOfficial text

1. In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c in den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen bestimmten Gelände haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.

2. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.

3. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.