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Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang A · Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

§ 2 Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang A

Artikel 2

In forceOfficial text

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt

1. die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt begrenzt wird:

a) vom Autobahnkilometer 380.717,656 (neue Achse),

b) von der Staatsgrenze,

c) im Südosten durch die Autobahngrundgrenze am südöstlichen Dammfuß der von Italien nach Österreich führenden Güterspur,

d) im Nordwesten durch den südöstlichen Dammfuß der von Österreich nach Italien führenden Güterspur;

2. die der italienischen Seite zur Verfügung gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude, Ausreiseabfertigungsgebäude, Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).