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Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr ( · Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)

§ 9 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (

Artikel 9

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Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.