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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 36 ZDG

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

In forceOfficial text

Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort seines Ablebens zu dem im Inland liegenden Ort der Bestattung.