§ 46 ZDG
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
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- In Kraft seit 2014-01-01