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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 65 ZDG

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

In forceOfficial text

Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01