§ 71 ZDGÜbergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen ( BGBl. Nr. 344/1981 , Art. II Z 4) Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf
Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 , oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.