§ 2 Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmels
Artikel 2
1. Die Zone am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo umfaßt:
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-Hochalpenstraße, begrenzt
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im Süden durch die Staatsgrenze;
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im Westen und Osten durch den Fahrbahnrand;
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im Norden durch die Ein- und Ausreiseschranken des österreichischen Zollamtes, ausgenommen die österreichische Abfertigungskabine;
b) den von den italienischen Bediensteten allein benützten, auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.
2. Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.