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Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc · Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

§ 10 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc

Artikel 10

In forceOfficial text

(1) Rechtssachen betreffend die Amtshaftung für Handlungen, die von ihren in Artikel 1 genannten Organen in Ausübung des Dienstes während des Durchganges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gesetzt wurden, unterliegen der Gerichtsbarkeit und dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates, dem die betreffenden Organe angehören, so als ob die schädigende Handlung in diesem Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind Staatsbürger des Durchgangsstaates so zu behandeln, wie Staatsbürger des anderen Vertragsstaates.

(2) Zuständig im Sinne des Absatzes 1 sind jene Behörden der beiden Vertragsstaaten, in deren Zuständigkeitsbereich der Autobahngrenzübergang Arnoldstein – Coccau liegt.