Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach · Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
§ 5 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch
1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;
2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener;
3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;
4. Übersendung von Schriftstücken.
(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.