Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach · Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

§ 5 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach

Artikel 5

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch

1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;

2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener;

3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;

4. Übersendung von Schriftstücken.

(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.