§ 4 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für D
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Note wirksam.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Note wirksam.