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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 72 AVG

2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

In forceOfficial text

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 )

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  • In Kraft seit 2014-01-01