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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 8 AVGBeteiligte; Parteien

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

In forceOfficial text

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.