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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 29 VStG

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren römisch zwei. Teil: Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter begründet auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.

(2) Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschluß bringen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-09-01