Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

§ 18 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 18

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.