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DLG-V · Dienstleistungsgebiete-Verordnung

§ 1 DLG-V

In forceOfficial text

Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

1. Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und

2. Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.