Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosn · Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina)
§ 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosn
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.