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Gestattung der Durchreise und Durchbeför · Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

§ 2 Gestattung der Durchreise und Durchbeför

Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß

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Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.