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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

§ 7 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Ainring/Siezenheim

In forceOfficial text

(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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den Steg über die Saalach von der gemeinsamen Grenze (Stegmitte) bis zur Grenzübergangsstelle;

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den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

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im Dienstgebäude alle Räume im Erdgeschoß sowie die beiden Kellerräume.