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GrekoG · Grenzkontrollgesetz

§ 6 GrekoGGestaltung von Grenzübergangsstellen

2. ABSCHNITT Räumliche Gliederung

In forceOfficial text

(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, dass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013 )

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01