Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Verbot von Anti-Personen-Minen · Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 5 Verbot von Anti-Personen-MinenStrafbestimmung

In forceOfficial text

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.