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Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau · Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

§ 2 Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

In forceOfficial text

(1) Die im Katasterplan nach § 1 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Die Zeiten nach Abs. 1 sind durch Anschlag bekanntzugeben

1. beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Blumau und

2. bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.