Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

WaffG · Waffengesetz 1996

§ 45 WaffGAusnahmebestimmungen für bestimmte Waffen

8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

In forceOfficial text

Auf

1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4. Zimmerstutzen,

4a. Prangerstutzen und

5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-04-28