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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 55a WaffGWaffenregisterbescheinigung

11. Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

In forceOfficial text

(1) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 , kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.