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1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

§ 7 1. WaffVAusnahmen von der vorherigen Einwilligung

In forceOfficial text

Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von

1. Schusswaffen der Kategorie B und C,

2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie

3. Munition für diese Schusswaffen

aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-04-28