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1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

§ 9 1. WaffVErweiterung bestehender Berechtigungen

In forceOfficial text

Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz 1996.

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  • In Kraft seit 2026-04-28