PolKG · Polizeikooperationsgesetz
§ 9 PolKGVerarbeitungsbeschränkung
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.
Amendment history
- In Kraft seit 2018-05-25