§ 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 4
Für die Republik Österreich ist das nach Art. 65 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: Das Bundesministerium für Justiz.
Refers to
- Schengener Übereinkommen – Durchführung Art. 65