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Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen

§ 32 Schengener Übereinkommen

Artikel 32

In forceOfficial text

Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt

–

ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder

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unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.

Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.