SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
§ 32 SDÜ
Artikel 32
Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen Vertragspartei.
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 32
Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen Vertragspartei.