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SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung

§ 78 SDÜ

Artikel 78

In forceOfficial text

(1) Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert:

a) verbotene Waffen,

b) erlaubnispflichtige Waffen,

c) meldepflichtige Waffen.

(2) Auf Verschluß, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.

(3) Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen Feuerwaffen.