§ 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 4
Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.
Artikel 4
Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.